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Pressemeldung

Auer Witte Thiel berichten über neue BGH-Entscheidung im Mietrecht


Datum: am 18.12.2011 um 15:26
Kategorie: Beratung, Finanzen, Recht, Immobilien
Tags: Baurecht, Rahmen


München - Dezember 2011. Der Bundesgerichtshof bestätigt m

it einem aktuellen Urteil die Substantiierungspflicht in Mietrechtsfragen und konkretisiert sie. Die Richter betonten, dass der Mieter generell verpflichtet ist, Fakten vorzutragen, die seinen Standpunkt schlüssig und nachvollziehbar untermauern. Der Mieter genüge seiner Darlegungspflicht durch Darstellung des konkreten Sachmangels; die Schilderung von Einzelheiten sei nicht nötig. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel fassen das aktuelle Urteil des BGH zusammen. Auer Witte Thiel setzen damit ihre Berichterstattung über neue Entscheidungen im Mietrecht fort.

Ein Gericht ist berechtigt, vom Mieter die Substantiierung von Mängelrügen zu fordern. Die Darlegungspflicht verlangt vom Mieter die Schilderung der konkreten Mängel und deren Auswirkungen, auch wenn dieser zu einer Darstellung der die Gebrauchsbeeinträchtigung bewirkenden Ursachen in allen Einzelheiten nicht verpflichtet ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Oktober dieses Jahres.

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Mieter bauliche Mängel in seinem Badezimmer geltend gemacht und Mietkürzungen vorgenommen. Unter anderem begründete der Mieter dies mit Fäkalgerüchen, die aus dem im Fliesenboden eingelassenen Badewannenabfluss strömten, sowie mit einem nach seiner Einschätzung nach „durchgerosteten und undichten“ Zuleitungsrohr zur Toilette. Für den Nachweis der Mängel berief sich der Mieter auf die Einnahme des Augenscheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Das zuständige Amtsgericht gab der vermieterseitig geführten Klage weitestgehend statt, wies hingegen die Räumungsklage ab. Das Landgericht verurteilte den Mieter darüber hinaus zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Beide Instanzen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mängelrügen unzureichend substantiiert seien. Nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Mieter hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und verwies sie zurück an das Landgericht.

Der BGH stellte in seinem Urteil zugleich eindeutig fest, dass der Mieter zur Substantiierung seiner Forderungen verpflichtet ist und im Rahmen seines Sachvortrags Tatsachen vorzubringen hat, die seinen Standpunkt als berechtigt und nachvollziehbar erscheinen lassen. Damit hält der BGH an der Substantiierungspflicht des Mieters grundsätzlich fest, auch wenn das Berufungsgericht diese Anforderung im vorliegenden Fall überspannt hat, fassen Auer Witte Thiel das aktuelle Urteil zusammen.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel berichtet an dieser Stelle regelmäßig über neue Entscheidungen im Mietrecht. Weitere Informationen zum Thema Vermieterrechte und zu aktuellen Urteilen des BGH erhalten Sie von Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.



Über Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

Kontakt

Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Tobias Steiner
Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: 089.59 98 97 60
Telefax: 089.550 38 71
E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Web: http://www.auerwittethiel.de




Benutzerdaten

Unternehmen Auer Witte Thiel
Unternehmensform k.A.
Anschrift Bayernring 27
80335 München
Telefon 089/59 98 97 60
Fax 089/550 38 71
E-Mail kontakt@auerwittethiel.de
Website www.auerwittethiel.de
Unternehmens-
beschreibung
Über Auer Witte Thiel

Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Der Schwerpunkt der Kanzlei Auer Witte Thiel liegt im Forderungsmanagement. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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