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Pressemeldung

Sonsteige Familiensachen im Sinne des § 266 I, Nr. 4 FamFG


Datum: am 24.01.2011 um 14:14
Kategorie: Beratung, Finanzen, Recht, Immobilien
Tags: Geld


Heddesheim/Nordbaden vom 24.01.2011


Besc

hluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2011, Az. 7 W 64/10, zur Auslegung des Begriffs Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und dessen Anwendungsbereich

Mit dem oben genannten Beschluss hat das OLG entschieden, dass unter den Begriff der Familiensache gemäß § 246 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht alle denkbaren Ansprüche fallen, die zwischen Eltern und Kindern bestehen oder bestehen können. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen nur solche Ansprüche vor dem Familiengericht verhandelt werden, die im Eltern-Kind-Verhältnis ihre Grundlage haben. Das bloße Verwandtschaftsverhältnis sei nicht entscheidend. Mit umfasst sind nach Auffassung des Gerichtes auch Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz gegen die Eltern aus der Verwaltung von Kindesvermögen, allerdings nur aus der gesetzlich begründeten elterlichen Sorge für das Kindesvermögen gemäß § 1626 Abs. 1, S.2 BGB oder Schadenersatzsatzansprüche, die zumindest damit in Zusammenhang stehen.

Nur in solchen Fällen besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine familienrechtliche Prägung, was die Zuweisung an das Familiengericht rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall klagen die volljährigen Beschwerdeführer /Kläger gegen ihre Mutter auf Herausgabe von ererbtem Geld der Kläger, welches sie ihrer Mutter zur Vermögensverwaltung überlassen hatten.

Beim Erbfall und bei der Einräumung der Befugnis zur Vermögensverwaltung an die Mutter waren die beide Beschwerdeführer/Kläger bereits volljährig gewesen. Eine gesetzliche Vermögenssorge hatte hinsichtlich der klägerischen Ansprüchen nie bestanden. Das OLG führt aus, dass auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht zu einer familienrechtlichen Prägung führt.

Der Gegenstand der Klage rührt daher nicht aus dem Eltern-Kind-Verhältnis her. Es handelt sich nicht um eine Familiensache im Sinne des § 266 Abs.1, Nr. 4 FamFG. Deshalb wurde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landau an das Familiengericht Kandel aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Bedeutung hat die Entscheidung für die Eingrenzung des Anwendungsbereiches von § 266 Abs.1 Nr.4 FamFG

Rechtsanwältin
Petra Hildebrand-Blume
Industriestraße 8
68542 Heddesheim b. Mannheim

Tel./ Fax: 06203-95829-20/-29
kanzlei@hildebrand-blume.de
http://www.hildebrand-blume.de




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Unternehmen Hildebrand-Blume
Unternehmensform Freiberufler
Anschrift Industriestraße 8
68542 Heddesheim
Telefon 06203-958290
E-Mail kanzlei@hildebrand-blume.de
Website www.hildebrand-blume.de
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Als Rechtsanwältin mit über 20jähriger Erfahrung übe ich meine Tätigkeit im Großraum Heidelberg und Mannheim sowie über die Metropolregion Rhein-Neckar hinaus auch bundesweit tätig. Durch Fortbildungen im Bilanz - und Steuerrecht bin ich hauptsächlich auf die Beratung und Vertretung von Unternehmen in allen unternehmerischen Fragen von der Gründung bis zur Beendigung und der Unternehmensnachfolge ausgerichtet.
Über die rechtliche Betreuung hinaus erhalten Unternehmen auch Dienstleistungen aus der Unternehmensberatung, wie z.B. Analyse dauerhafter Fehlerquellen im Unternehmen, Schulung von Personal und Geschäftsleitung, Training und Begleitung bei Verhandlungsführung. Dabei leiste ich praktische Hilfe bei der Umsetzung der erarbeiteten Lösungen im Unternehmen.
Ferner bin ich auf den Gebieten des Bankrechts, Versicherungsrechts und Erbrechts tätig.Im Zuge unserer ausufernden Gesetzgebung nehmen Beratungsfehler zu. Ich vertrete meine Klietel daher auch bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Rechtsberater-, Steuerberater-, Wirtschaftprüfer- und Unternehmensberaterhaftung sowie bei Arzthaftungsfragen.

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